[ Auszug: Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die
Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit
des Scheidu ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]